SCHÜTZEN – RESERVISTEN
SOLDATENKAMERADSCHAFT e. V
97843 NEUHÜTTEN

S A T Z U N G

§ 1          Name und Sitz des Vereins,
               Zweck und Ziele des Vereins

1. Die Schützen‑, Reservisten‑ und Soldatenkameradschaft (SRSK) Neuhütten e.V.,

mit Sitz in 97843 Neuhütten, eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schieß u. Bogen –Sports.

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen ver-einigen und das sportliche Schießen nach den Regeln des BSSB und des BBS fördern und pflegen.

Es wird angestrebt im Rahmen der deutschen Gesetze das sportliche Schießen als Leibes-übung und Körperertüchtigung zu betreiben und die Ausübung deutschen Schützen‑ und Volksbrauchtums zu ermöglichen. Der Schießsport soll als Leistungssport und als Breiten ‑ und Freizeitsport zum Wohle aller Menschen, die sich für diesen Sport interessieren, betrieben werden.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sport-anlagen, die Pflege des Schießsports auf Vereinsebene, die Durchführung von Vereins-meisterschaften und Abhalten von Wettbewerben, die Pflege des freundschaftlichen Kontaktes mit anderen schießsportlichen Organisationen und Teilnahme an deren Wett-kämpfen. Der Verein betreibt in erster Linie den Schießsport nach dem jeweils aktuellen Sporthandbuch des Deutschen Sportschützenbundes und des Bundes Deutscher Sport-schützen.

Betreuung von Reservisten und ausgeschiedenen Soldaten aus der Bundeswehr und der Soldaten der vergangenen Kriege. Pflege von Tradition und Kameradschaft in allen Generationen.

4. Es wird eine freiheitlich demokratische Vereinsführung angestrebt. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§2           Tätigkeit u. verfolgte Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3           Vereinsmittel u. Zuwendungen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4           Begünstigungen – Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd, sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5           Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuhütten, die es unmittelbar u. ausschließlich für gemeinnützig, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

2. Der Verein besteht weiter, solange noch mindestens 7 Mitglieder dem Verein angehören, es sei denn, dass die Auflösung durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt ist. Zu diesem Beschluss ist eine Mehr-heit von 4/5 der erschienen Mitglieder erforderlich.

§6           Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeistersamt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss, in einfacher Mehrheit, in der darauf folgenden Ausschusssitzung. Die Gründe einer Ablehnung müssen dem Antragsteller nicht genannt werden. Ein zurück-gewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

2. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzung in vollem Umfang anzuerkennen.

3. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Sie sind beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitglieder-versammlung.

4. Fördernde Mitglieder sind inaktive Mitglieder. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 7          Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeistersamt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss, für die eine 2/3 Mehrheit der Ausschusssitzung erforderlich ist, entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistet Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§8           Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebs sowie im Interesse des Vereins gelegene Empfehlung, zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mit Glieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§9           Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht bei Versammlungen, ebenso besteht kein Anspruch zur Teilnahme an schießsportlichen Veranstaltungen.

§10         Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§11         Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

1. Das Schützenmeistersamt

2. Die Vereinsleitung

3. Der Vereinsausschuss

4. Die Mitgliederversammlung

Zu 1: Das Schützenmeistersamt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister.                 Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Die Mitglieder des Schützenmeistersamtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewährt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

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Zu 2: Die Vereinsleitung besteht aus dem Schützenmeisteramt, 1. Kassenverwalter und 1. Schriftführer. Der 1. Kassenverwalter und der 1. Schriftführer werden mit einfacher Stimmmehrheit von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet die Vereinsleitung mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu 3: Der Ausschuss besteht aus der Vereinsleitung, Jugendleiter, Kassenprüfer und Beisitzer nach Bedarf. Die Kassenprüfer und Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern der Vereinsleitung auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Jugendvertreter wird von der Jugendversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, die Vereinsleitung in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeistersamt und die Vereinsleitung sind an die Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder der Vereinsleitung  haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. In seinen Sitzungen entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.  Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu 4: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom  1. Schützenmeister vierzehn Tage vorher im Amtsblatt, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

§ 12      Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres innerhalb von vier Wochen statt.

Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Schützenmeister oder seinen Stellvertreter oder durch ein von ihm bestimmtes Mitglied der Vereinsleitung geleitet.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

1.      Entgegennahme der Berichte

– des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr

– des Kassenverwalters Über die Jahresrechnung

– der Kassenprüfer

– des Sportleiters

2.      Entlastung des Vorstandes.

3.      Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeistersamtes, der Vereinsleitung und des Ausschusses. (Bei der Wahl eines neuen Schützenmeistersamtes und der Vereinsleitung ist ein Versammlungsleiter zu wählen, der die Entlastung des Vorstandes beantragt und die Neuwahl des Schützenmeistersamtes und der Vereinsleitung durchführt.) Wahl der Kassenprüfer.

4.      Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.

5.      Satzungsänderungen.

6.      Verschiedenes.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeistersamtes und der Vereinsleitung richten.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine dreiviertel Mehrheit (§33 BGB) der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Die Kassenprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeistersamt das Verlangen stellt.

Sollte der Verein keinen Vorstand im Sinne des § 26 BGB mehr haben, findet § 29 BGB Anwendung.

§ 13        Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 14        Schützenjugend

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeistersamt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.

Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über

die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet.

Das Schützenmeistersamt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeistersamt endgültig.

§14         Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Generalversammlung vom 29. Januar 2011

von den anwesenden Mitgliedern angenommen.